BPjM: Neue Indizierungskriterien
Sechs statt vier Gründe
Heimlich, still und leise hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ihre Kriterien für eine Indizierung überarbeitet. Die entsprechenden Änderungen wurden offenbar hauptsächlich innerhalb von Fachkreisen ausgetüfelt und verabschiedet.
Bisher galten als Gründe für eine Indizierung unter anderem die Gewaltdarstellung im Verletzungs- oder Tötungsfall an menschenähnlichen Figuren, die aufwendige Inszenierung eben jener Aktionen, die Verwendung von komischen oder zynischen Kommentaren während solcher Vorgänge sowie Belohnungen für Verletzungen oder Tötungen.
Die neuen Gründe für eine Indizierung lauten wie folgt:
- Unsittlichkeit
- Verrohende und zu Gewalt anreizende Wirkung durch Gewaltdarstellungen
- Anreizen zum Rassenhass / Verherrlichung der NS-Ideologie
- Diskriminierung von Menschen
- Verherrlichung / Verharmlosung von Drogenkonsum
- Schwere Jugendgefährdung
Dass selbst die neuen Kriterien noch genügend Diskussionspotential bieten, zeigt Gerald Jörns, Diplom-Pädagoge und USK-Gutachter, in einem Artikel bei den Kollegen von Golem.