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Bundesverband G.A.M.E. kritisiert 'Gameforge-Urteil' des BGH

Die schriftliche Begründung bietet Anlass zur Kritik.

Im Juli 2013 hatten wir berichtet, dass der BGH an Kinder gerichtete Werbung in Onlinespielen verboten hat. Gameforge verstieß nach Ansicht des BGH mit seinem Itemshop in Runes of Magic gegen geltende Gesetze.

In einer Stellungnahme hat nun heute der Bundesverband G.A.M.E. dieses Urteil kritisiert, nachdem sich Verbandsjustiziar und Rechtsanwalt Dr. Konstantin Bertram die schriftliche Begründung des Urteils angesehen hat, die seit letzter Woche verfügbar ist.

„Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil und ist noch nicht rechtskräftig. Gegenstand des Unterlassungstenors ist die folgende Aussage, die im Rahmen des Spiels Runes of Magic verwendet wurde: 'Schnapp dir die günstige Gelegenheit und verpasse deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas!' Der BGH sieht hierin eine unmittelbar an Kinder gerichtete werbende Aufforderung und damit einen Verstoß gegen Nr. 28 des Anhangs zu § Abs. 3 UWG", heißt es darin.

Besagte Aussage richte sich demnach mit der „angeblich kindertypischen Sprache" an Jugendliche unter 14 Jahren, allerdings wirft Bertram dem BGH hier mangelnden Bezug zur Materie vor.

„Diese Argumentation des BGH ist nicht allein wegen ihrer konkreten rechtlichen Folgen bemerkenswert, sondern vor allem auch deshalb, weil sie deutlich macht, wie wenig Bezug Richter, die über diese Materie in letzter Instanz zu entscheiden haben, mitunter zu Computerspielen haben."

„Jedem, der Computerspiele nicht nur vom Hörensagen kennt, ist klar, dass der beschriebene Sprachstil für dieses Medium generell kennzeichnend ist. Man muss schon recht unbedarft an das Thema herangehen, um anzunehmen, dass Computerspiele ihre Kernzielgruppe allgemein bei Kindern unter 14 Jahren fänden. Studien belegen nämlich etwas vollkommen anderes: Rund 85 % aller Spieler von Computerspielen sind keine Kinder, und das Durchschnittsalter liegt bei circa 32 Jahren."

„Diese Altersstruktur ist rechtlich deshalb von besonderer Bedeutung, weil das Gesetz gerade nicht die 'an jedermann' gerichtete werbende Ansprache verbietet, von der sich Kinder lediglich auch angesprochen fühlen könnten. Untersagt ist nur die gezielte Ansprache von Kindern. Die Ansprache einer Zielgruppe, die zu 85 % nicht aus Kindern besteht, ist aber geradezu der Lehrbuchfall einer an jedermann gerichteten Ansprache."

Außerdem müsse laut Gesetz mit der „beworbenen Ware" ein klarer Bezugspunkt vorhanden sein, der für eine verbotene Ansprache kennzeichnend sein muss. „Das beworbene Produkt muss in der Werbung konkret benannt sein. Es genügt gerade nicht, wenn nur ein allgemeiner Kaufappell ausgesprochen wird."

„Die vorliegend verbotene Aussage lädt den Spieler nur dazu ein, sich 'das gewisse Etwas' für seine Rüstungen oder Waffen zu 'schnappen'. Worin dieses 'Etwas' besteht, geht aus der Aussage nicht hervor. Ein konkretes Produkt wird also gerade nicht beworben. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Einladung, den Item-Shop - also ein 'virtuelles Ladenlokal' - aufzusuchen und dort erst nach dem passenden 'Etwas' zu stöbern. Auch in der realen Welt sind solche allgemeinen Einladungen zum Besuch eines Geschäftes nicht vom Verbot der hier bemühten Vorschrift umfasst und daher dann auch nicht wettbewerbswidrig. Warum im Onlinebereich etwas anderes gelten soll, ist der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen."

„Daran würde sich nicht einmal etwas ändern, wenn dem BGH darin rechtzugeben wäre, dass in der werbenden Ansprache nicht unmittelbar Produktmerkmale und Preise genannt sein müssen, da es hier schon an der ausdrücklich geforderten Bezugnahme zumindest auf ein konkretes Produkt fehlt. Dieser Produktbezug wird auch nicht durch einen Link zum Item-Shop hergestellt, in dem sich ein Sortiment unterschiedlicher Produkte findet."

„Wenn der BGH entgegen dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut dennoch einen bloßen Shop-Link für ein Verbot ausreichen lässt, dann ist zumindest der Unterlassungstenor zu weit gefasst, weil dieser den Shop-Link nicht als begrenzendes (weil aus Sicht des BGH ja für die Rechtsverletzung ausschlaggebendes) Merkmal nennt."

Das Fazit von Bertram lautet daher: „Die Entscheidung des BGH ist aus mehreren Gründen kritikwürdig. Da gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wurde und somit eine endgültige Entscheidung noch aussteht, bleibt aber noch die Hoffnung, dass der Richterspruch nicht in dieser Form Bestand haben wird."

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