Erster Entwurf zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
Ausweitung der Kriterien
Das Bundesfamilienministerium hat einen ersten Entwurf zur Änderung des Jugendschutzgesetztes ausgearbeitet. Das entsprechende Schriftstück liegt den Kollegen von Heise vor und folgt damit dem im Februar von Bundesfamilienministerin Ursula van der Leyen und ihrem Amtskollegen Armin Laschet aus Nordrhein-Westfalen angekündigten Sofortprogramms.
Durch die Änderung von Paragrah 15 des Jugendschutzgesetzes will man die Kriterien für ein Verbot von Spielen erweitern. In Zukunft würden demnach nicht mehr nur Programme, die Gewalt oder Krieg verherrlichen, darunter fallen, sondern ebenso Spiele mit "besonders realistischen, grausamen und reißerischen Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt, die das Geschehen beherrschen." Gleichzeitig sollen die Kriterien für eine Indizierung erweitert und vor allem präzisiert werden. Von der BPjM erwartet man, dass sie Medien von sich aus auf ihre schwarze Liste nimmt, worin "Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden" oder "Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird."
Zur Durchführung von "gezielten Kontrollgängen" sollen Ordnungsämter derweil unter Mithilfe von Jugendlichen Testkäufe absolvieren dürfen, um somit Händer zu entlarven, die sich nicht an das Jugendschutzgesetz halten. Zuvor wurde von vielen Seiten angemerkt, dass Jugendliche nach wie vor ohne Probleme an Medien kommen, die eigentlich nicht für sie freigegeben sind. Zur besseren Einhaltung dieser Regeln will man außerdem die Mindestgröße und Sichtbarkeit von Alterskennzeichen der USK (Spiele) und FSK (Filme) festlegen. Entsprechende Symbole sollen auf der Verpackung "links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern" deutlich erkennbar sein.
Da die Änderungen in Einklang mit den vom Hans-Bredow-Institut vorgeschlagenen Maßnahmen stünden, erachtet das Familienministerium weitere Gesetztesänderungen für nicht nötig. Der Verband Bitkom kritisiert das Vorhaben jedoch teilweise und ist der Ansicht, dass man an bestimmten Stellen über die Forderungen aus dem Gutachten des Instituts hinaus schießt.
Unklar sei beispielsweise weiterhin eine genaue Beschreibung von "Gewalt beherrschten" Spielen. Man könnte zwar zu dem Schluss kommen, dass dies lediglich auf besonders extreme Formen der Gewaltdarstellung zutrifft, allerdings entstehen nach Meinung von Bitkom durch die nicht erfolgte Definierung "erhebliche Rechtsunsicherheiten". Die neuen Prüfsteine im Paragraph könnten in vielerlei Hinsicht unterschiedlich interpretiert werden. Dies widerspreche vor allem der Anmerkung des Hans-Bredow-Instituts nach klar verständlichen Indizierungskriterien.
Ein weiteres Problem sieht man bei der Forderung nach einem Verkaufs- und Werbeverbot im Falle von "besonderem Realismus" einer Gewaltdarstellung. Speziell in einem aufklärerischen Zusammenhang könnte dies "dazu führen, dass der Inhalt gerade nicht als schwer jugendgefährdend einzustufen wäre."
Vor allem aufgrund der Tatsache, dass dieses ausgeweitete Verbot eigenständig strafbewehrt ist, fordert Bitkom klare Definitionen. Da Bayern im Paragraph 131 des Strafgesetzbuches ebenfalls neue Kriterien einführen will, fürchtet man eine Vermischung der Anwendbarkeit in beiden Gesetzen. Der Schweregrad, in dem sich strafrechtliche und jugendschutzrechtliche Verbotstatbestande unterscheiden, werde dadurch nicht mehr genau ersichtlich.
Bayern möchte den Paragraph 131 um eine Passage mit einem Herstellungs-, Verbreitungs-, Veröffentlichungs- und Erwerbsverbot für "virtuelle Killerspiele" unter Abstellung auch auf "Beteiligungsmöglichkeiten" an Gewaltszenen ergänzen.