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Gericht untersagt zu vage Lieferangaben beim Online-Shopping

"Bald verfügbar" reicht nicht.

Ein aktuelles Gerichtsurteil des OLG München betrifft Online-Bestellungen und damit unter anderem auch Videospiele.

Dabei geht es darum, dass Liefertermine bei Online-Bestellungen nicht zu vage sein dürfen. Angaben wie "bald verfügbar" seien daher unzulässig, berichtet Heise.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen Media Markt geklagt. Kunden wurde dort im August 2016 während der Bestellung eine Samsung Galaxy S6 folgender Hinweis angezeigt: "Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!"

Solche Angaben verstoßen nach Ansicht der Richter gegen die gesetzliche Informationspflicht eines Verkäufers. Der Kunde muss vor dem Abschluss der Bestellvorgangs erfahren, bis wann die Ware spätestens bei ihm eintrifft.

Das OLG München bestätigte damit ein vorheriges Urteil des Landgerichts München I, eine Revision beim Bundesgerichtshof ist nicht möglich. Auch Media Markt verzichtet auf eine Beschwerde und akzeptiert das Urteil, da man diese Formulierung nicht mehr verwende.

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