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Nintendo darf Widerrufsrecht bei eShop-Vorbestellungen nicht ausschließen, urteilt ein Gericht

Das Oberlandesgericht Frankfurt sagt, dass Nintendo das Widerrufsrecht bei eShop-Vorbestellungen nicht ausschließen darf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Rechte von Verbrauchern und Verbraucherinnen bei der Vorbestellung von Spielen im eShop von Nintendo gestärkt.

Dem Gericht zufolge muss das 14-tägige Widerrufsrecht auch dann gelten, wenn ein Spiel vorbestellt wird, aber noch nicht spielbar ist.

Widerruf darf nicht ausgeschlossen werden

"Das Widerrufsrecht ist eine wichtige Errungenschaft des Verbraucherschutzes und darf nicht von Unternehmen umgangen werden", kommentiert Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). "Es ist gut, dass Nintendo den Verbraucher:innen das ihnen zustehende Widerrufsrecht nun einräumen muss."

Normalerweise können Online-Käufe innerhalb von 14 Tage ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, allerdings hatte Nintendo dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen und dabei auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung verwiesen.

"Die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts lagen jedoch nicht vor, da der nach der Vorab-Bestellung zur Verfügung gestellte Download noch gar kein nutzbares Spiel enthielt", teilt der vzbv mit. "Bis zum Erscheinungstermin sei das Spiel für die Käufer:innen wertlos und der Vertrag von Nintendo in keiner Weise erfüllt."

Das Landgericht hatte anders entschieden

In erster Instanz wurde die Klage des vzbv noch vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen, die Verbraucherschützer gingen jedoch beim Oberlandesgericht Frankfurt in Berufung.

"Die Richter hatten Nintendo in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen", heißt es. "Dem kam das Unternehmen nach. Im Anerkenntnisurteil gab das Gericht der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Wie bei solchen Urteilen üblich, enthält das Anerkenntnisurteil keine Entscheidungsgründe."

Bereits 2018 wurde diese Richtlinie von der norwegischen Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet kritisiert. Nintendo of Europe hat seinen Sitz als Shop-Betreiber in Frankfurt am Main, daher "beauftragte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach einem Durchsetzungsersuchen der norwegischen Verbraucherschutzbehörde ("Norwegian Consumer Authority" - NCA) den vzbv mit der Rechtsdurchsetzung".

Formal gilt das Urteil nur für norwegische Verbraucher, "die Rechtslage in Norwegen entspricht aber aufgrund der erfolgten Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie der in den EU-Mitgliedsstaaten".

Mittlerweile hat Nintendo nicht nur in der norwegischen, sondern auch in der deutschen Version des Shops bereits Änderungen vorgenommen.

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