Skip to main content

Für die Switch 2 oder etwas ganz anderes? Neues Nintendo-Patent gibt Rätsel auf

Zur Erkennung von Bewegungen.

Nintendo hat ein neues Patent für ein "Wireless-Gerät" bei der US Federal Communications Commission (FCC) angemeldet, um die Switch 2 geht es dabei aber wohl nicht direkt.

Interessant ist in dem Zusammenhang, dass Nintendo hier noch einen Vertraulichkeitsantrag gestellt hat, wodurch weitere Details erst in 180 Tagen – also Ende März 2025 – ersichtlich werden.

Wofür ist es gedacht?

Es handelt sich jedenfalls um ein relativ quadratisches Objekt mit abgerundeten Ecken, zumindest wenn ihr es euch von unten anschaut. Zu den Wireless-Fähigkeiten des Geräts zählt ein 24 GHz mmWave Sensor, mit Strom versorgt wird es über eine USB-C-Verbindung.

Möglicherweise ein Peripheriegerät für die Switch 2? Klingt einleuchtend, zumal zuletzt geleakte Bilder eines Switch-2-Prototypen, die wahrscheinlich echt, aber veraltet sind, USB-C-Ports auf der Ober- und Unterseite zeigen. Dazu passt allerdings nicht der Produktcode (CLO-001), der eher andeutet, dass Nintendo es als eigenständiges Gerät sieht.

Um die Switch 2 selbst handelt es sich hier nicht, aus Leaks kennt man bereits dessen wahrscheinliche Produktcode-Reihe. Angesichts der Nummer (die sonst höher als 001 wäre) scheint es aber auch kein Peripheriegerät dafür zu sein. Es sei denn, in Sachen Produktcodes läuft es etwas anders als erwartet. Tatsächlich passt der Code zu keiner bekannten Gerätereihe von Nintendo.

Aber nochmal zurück zum Gerät selbst. Der verbaute 24 GHz mmWave Sensor kann zum Beispiel erkennen, wenn sich ein Mensch in der Nähe befindet oder sich bewegt. Häufig werden solche Sensoren bei Smart-Home-Features genutzt, um etwa Lichter anzuschalten. Inwieweit könnt Nintendo einen solchen Sensor einsetzen?

Warum Nintendo den Vertraulichkeitsantrag gestellt hat? Weil die Details zum Gerät "technische Informationen enthalten, die wir als Geschäftsgeheimnisse und geschützt betrachten. Würden diese Informationen veröffentlicht, könnten sie zum Nachteil des Antragstellers auf dem Markt verwendet werden."

Schon gelesen?